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   FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10   

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https://dejure.org/2013,51616
FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10 (https://dejure.org/2013,51616)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.03.2013 - 4 K 1032/10 (https://dejure.org/2013,51616)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. März 2013 - 4 K 1032/10 (https://dejure.org/2013,51616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 2 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 1997, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Maßgeblichkeit des Feststellungsbescheids des Landesamtes für Versorgung zum Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der Herabsetzung des Grades der Behinderung bei der Prüfung der Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.09.1989 - III R 167/86

    Der herabgesetzte Grad der Behinderung ist ab Feststellungszeitpunkt und nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (BFHE 158, 375), dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift i.S.d. § 38 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz sei, könne nicht auf § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG übertragen werden.

    Auf Grund der eindeutigen Entscheidung des BFH vom 22. September 1989 III R 167/86 (BStBl II 1990, 60) habe der Gesetzgeber reagiert, indem er die erforderlichen Nachweise in § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erweitert habe.

    Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (BFHE 158, 375) die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 33b EStG nicht als Schutzvorschrift i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB IX anzusehen sei.

    Der BFH habe in seinem vom Beklagten benannten Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (BFHE 158, 375) die Frage offen gelassen, ob die Regelung des § 116 SGB IX für das Steuerrecht überhaupt nicht greife.

    Der BFH habe diese Fragen zwar schon in seinem Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (a.a.O.) beantwortet, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum seien aber beachtliche Gegenargumente vorgebracht worden.

    Mit dem zu § 38 Abs. 1 SchwbG, der Vorläufervorschrift des § 116 SGB IX, ergangenen Urteil des BFH vom 22. September 1989 III R 167/86 (BStBl II 1990, 60) zur Berücksichtigung eines Körperbehindertenpauschbetrags sei die Anwendung der genannten Schutzvorschriften auf das Besteuerungsverfahren zu verneinen.

    Soweit in Fällen wie dem hier vorliegenden im Schwerbehindertenbescheid und im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (hier: des Landesamts) unterschiedliche Aussagen über den GdB enthalten sind, ist in der zu § 33b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH geklärt, dass nicht der Schwerbehindertenausweis die für das Besteuerungsverfahren bindenden Feststellungen enthält, sondern der vom Versorgungsamt erlassene Feststellungsbescheid, der insoweit einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) darstellt (vergl. BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86, BStBl II 1889, 60; BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 III B 22/98, BFH/NV 1998, 1474).

    Dem Schwerbehindertenausweis kommt insoweit bis zur Bestandskraft des Feststellungsbescheids nur eine deklaratorische Bedeutung für die Dauer des Neufeststellungsverfahrens zu, die einer Aussetzung der Vollziehung der Folgen des Neufeststellungsbescheids gleichkommt (vergl. BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86, a.a.O.).

    Wie im bereits benannten BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (a.a.O) ausgeführt, dient die Fortgeltung des Ausweises dem Zweck, dem Behinderten während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens die Vergünstigungen zu erhalten, die er im Falle eines endgültigen Obsiegens nicht mehr nachträglich in Anspruch nehmen könnte.

    Auf die Frage, ob während der Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens der vorläufig weiter geltende Schwerbehindertenausweis die Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung hat (vergl. BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86, a.a.O.), kann es dann nicht mehr ankommen.

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2011 und vom 8. Oktober 2011 wies der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 L 4 R 1641/09 (s. Bl. 55 - 59 Prozessakte) und das nachfolgende Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 B 5 R 56/10 (s. Bl. 73 - 84 Prozessakte) hin und führte ergänzend aus, dass hiermit die Auffassung gestützt werde, dass der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 SchwbG sich nicht auf die Schutzvorschriften dieses Gesetzes erstrecke.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang im Sinne eines steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhangs besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407).
  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    aa) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, insbesondere alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Maßgebend sind dabei objektive Gesichtspunkte, nicht die Vorstellung des Steuerpflichtigen (vergl. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 und vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Maßgebend sind dabei objektive Gesichtspunkte, nicht die Vorstellung des Steuerpflichtigen (vergl. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 und vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 1641/09

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2011 und vom 8. Oktober 2011 wies der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 L 4 R 1641/09 (s. Bl. 55 - 59 Prozessakte) und das nachfolgende Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 B 5 R 56/10 (s. Bl. 73 - 84 Prozessakte) hin und führte ergänzend aus, dass hiermit die Auffassung gestützt werde, dass der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 SchwbG sich nicht auf die Schutzvorschriften dieses Gesetzes erstrecke.
  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Der bloße Hinweis auf eine im Jahr 1991 veröffentlichte Urteilsanmerkung ist nicht ausreichend, eine grundsätzliche Bedeutung des Falls oder die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung darzulegen (vergl. BFH-Beschluss vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).
  • BFH, 27.05.1998 - III B 22/98

    Anforderungen an den Inhalt der die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Soweit in Fällen wie dem hier vorliegenden im Schwerbehindertenbescheid und im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (hier: des Landesamts) unterschiedliche Aussagen über den GdB enthalten sind, ist in der zu § 33b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH geklärt, dass nicht der Schwerbehindertenausweis die für das Besteuerungsverfahren bindenden Feststellungen enthält, sondern der vom Versorgungsamt erlassene Feststellungsbescheid, der insoweit einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) darstellt (vergl. BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86, BStBl II 1889, 60; BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 III B 22/98, BFH/NV 1998, 1474).
  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10
    Es ist vielmehr darauf abzustellen, auf welche Beschwer die Begründung des Einspruchs gestützt wird (vergl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009, 892).
  • BFH, 05.02.1988 - III R 244/83

    Bei Schwerbehinderten kann die Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG

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